"Unser höchstes Ziel ist es, Ihnen die Sicherheit zu geben, welche Sie für Ihre tägliche Arbeit in der Logistik benötigen"  
 
 

Der Zoll definiert einen Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) wie folgt:


Allgemeines
 



Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt einen besonderen Status: Er gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann dafür besondere Vergünstigungen im Rahmen der Zollabfertigung in Anspruch nehmen.



Grundvoraussetzung für den Erhalt des Status des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) ist, dass ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Zuständig ist das Hauptzollamt in dessen Bezirk sich die Hauptbuchhaltung des Antragsstellers befindet.



Bewilligungsvoraussetzungen
 
Der Status des AEO wird unionsansässigen Antragstellern bewilligt, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst sind und bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.



Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bewilligungsart berechtigt, zahlreiche Vergünstigungen im Bereich der sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vereinfachungen gemäß den Zollvorschriften in Anspruch zu nehmen.



Für die mitgliedstaatübergreifende Koordination des Bewilligungsverfahrens (Informations- und Konsultationsverfahren) ist in Deutschland die Kontaktstelle AEO in Nürnberg zuständig.




Möchten Sie die Zulassung zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) beantragen? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Hinterlassen Sie uns doch eine Nachricht.



service@karlmons.com                                      24 Std Hotline: 0162/4913378


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