Sie möchten gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben oder sind bereits Güterkraftverkehrsunternehmer? Gerne informieren wir Sie auf dieser Seite zu den rechtlichen Voraussetzungen und den Möglichkeiten zur Gestellung eines externen Verkehrsleiters über uns.
Achtung !! Ab dem 21.05.2022 benötigen Sie auch für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen (ab 2,5 Tonnen) einen Verkehrsleiter, sobald Sie grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreiben wollen. Für den inländischen Güterkraftverkehr gilt weiterhin die Regel, dass ein Verkehrsleiter erst ab dem Einsatz von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen benötigt wird. Für weiterführende Informationen besuchen Sie bitte die Seite der IHK Ruhr.
Das Bundesamt für Güterkraftverkehr und die IHK Frankfurt geben auf ihren Homepages eine gute Übersicht zu den notwendigen Voraussetzungen um gewerblichen Güterkraftverkehr in Deutschland durchführen zu können.
"Güterkraftverkehr ist - gemäß § 1 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG- die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist gemäß § 3 GüKG erlaubnispflichtig, soweit sich nicht aus dem unmittelbar geltenden europäischen Gemeinschaftsrecht etwas anderes ergibt."
Zusammengefasst kann man sagen, dass die folgenden Voraussetzungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr vorliegen müssen:
Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens nicht weniger als 9 000 Euro – für das erste Fahrzeug und 5000 Euro – für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Nachweis der Zuverlässigkeit
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Geschäfte bestellten Person, sind verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister).
Nachweis der fachlichen Eignung
Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) muss die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens durch eine Fachkundeprüfung vor der am Wohnsitz zuständigen IHK nachweisen.
"Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: Er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt [meist kleinere Einzelunternehmen], diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person (externer Verkehrsleiter), die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Aufgaben des (externen) Verkehrsleiters
Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 Litera b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009):
- das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
- die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Gerne stellen wir Ihnen für Ihre Unternehmung unkompliziert den externen Verkehrsleiter oder beraten Sie hinsichtlich der Möglichkeiten. Rufen Sie uns doch einfach an oder schreiben uns eine kurze Mail, wir freuen uns auf Sie.
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